Aktuelles

Arbeitsrecht
Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, nach welcher ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Fachhochschulstudium in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor ablauf einer bestimmten Frist endet, ist zu weit gefasst. Sie ist unwirksam, weil die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst werden soll. Dies gilt auch dann, wenn im Formulararbeitsvertrag unter Voranstellung des Wortes „insbesondere“ zwei Beispielfälle genannt sind, für welche wirksam eine Rückzahlungsverpflichtung bergründet werden könnte (Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Kündigung durch den Arbeitsgeber aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund).
BAG, Urteil vom 23.01.2007 – 9 AZR 482/06

Nach § 8 IV TzBfG ist der Arbeitgeber berechtigt, das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dieses Ablehnungsrecht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Arbeitnehmern in bestimmten Lebenslagen, insbesondere Arbeitnehmern in Elternzeit, besondere Teilzeitmodelle anbietet.
BAG, Urteil vom 15.08.2006 – 9 AZR 30/06

Mietrecht
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
BGH, Urteil vom 18.04.2007 – VII ZR 182/06

Der Mieter kann den Erfüllungsanspruch aus § 535 I 2 BGB auch dann noch geltend machen, wenn eine Minderung nach § 536b BGB ausgeschlossen ist. Erfüllungsansprüche sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Mietparteien einen bestimmten bei Überlassung vorhandenen (schlechten) Zustand der Mietsache als vertragsgemäß vereinbart haben.
BGH, Urteil vom 18.04.2007 – XII ZR 139/05

Familienrecht
Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten – namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt – unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.
BGH, Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03

Verkehrsrecht
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.
BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06

Kaufrecht
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 08.05.2007 – VII ZR 19/05

Das neue Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrechts hat sich seit dem 01.01.2008 grundlegend geändert. Neuerungen bringt die Reform insbesondere im Bereich der Dauer des zu zahlenden Unterhaltes. So sollte insbesondere die Unterhalt zahlende Partei überprüfen lassen, ob sie auch dem neuen Unterhaltsrecht nach weiterhin zur Zahlung verpflichtet ist.

Aber eines vorweg: der geschiedene Ehegatte hat unter denselben Voraussetzungen wie bisher (Kinderbetreuung, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Alter) grundsätzlich nach Trennung und Scheidung einen Anspruch auf Unterhalt.
Der Gesetzgeber hat jedoch hier die Pflicht jedes Ehegatten zu mehr eigener Verantwortung nach der Scheidung verstärkt. Im Einzelnen bedeutet das: der Anspruch auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung (Betreuungsunterhalt) besteht in jedem Fall bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Danach wird von dem betreuenden Elternteil je nach der konkreten Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und den bestehenden Betreuungsmöglichkeiten, sowie der Anzahl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder und anderen Faktoren, die Ausübung einer (Teilzeit-)Tätigkeit verlangt. Die Gerichte prüfen dabei jeden Fall einzeln. Man wird sich jedoch darauf einstellen müssen, dass viele Unterhaltansprüche zukünftig zeitlich begrenzt werden.

Eine weitere Neuerung nach der Reform besteht in den Fällen, in denen die Unterhalt zahlende Partei eine neue Ehe eingeht. So hat nunmehr der neue Ehegatte dieselben Unterhaltsansprüche wie der alte, geschiedene Ehegatte. Diese werden gleich behandelt. Verdient beispielsweise der Ehemann nicht genug, um für alle zu sorgen, hat dies unter Umständen massive Kürzungen des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten zur Folge.

Unterhaltsvereinbarungen zum Unterhalt nach der Scheidung, die vor der Scheidung geschlossen werden, bedürfen künftig der notariellen Form. Diese kann durch einen vor Gericht geschlossenen Vergleich ersetzt werden. Nach der Scheidung geschlossene Vereinbarungen bleiben formfrei.

Beim Kindesunterhalt wurde ein Mindestunterhalt eingeführt und mit dem steuerlich sächlichen Existenzminimum gleichgestellt. Dieses beläuft sich derzeit jedoch nur auf jährlich 3.648 € und wird erst zum 01.01.2009 erhöht. Durch die neue Rechtslage kommt es dadurch allerdings bis 2009 zu einer Kürzung des Kindesunterhaltes. Auch der von Jugendamt gezahlte Unterhaltsvorschuss wird neu gerechnet. In den alten Bundesländern verbleibt es dadurch bei den derzeitigen Zahlbeträgen, während es in den neuen Bundesländern zu einer Erhöhung kommt.

Ein großes Problem kommt auf die Familiengerichte mit den vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Fällen zu. Durch die Änderung der Rechtslage gerade im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt müssen unter Umständen auch Fälle erneut vor Gericht verhandelt werden. Durch die Abänderungsklage gibt es im Familienrecht aber die Möglichkeit im Falle einer Gesetzesänderung den Unterhalt vor Gericht neu zu verhandeln.

Rechtsanwälte Genc & Feil
Rechtsanwältin Hülya Genc

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